Übersetzung

DE - EN / Deutsch-Englisch für Rechtsbeistand

🇩🇪 Rechtsbeistand
🇺🇸 Legal counsel

Übersetzung für 'Rechtsbeistand' von Deutsch nach Englisch. German-English translation for Rechtsbeistand. Rechtsbeistand English translation.
Translation of "Rechtsbeistand" in English.

Scrabble Wert von Rechtsbeistand: 17

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Beispielsätze für bzw. mit Rechtsbeistand

  • In dieser Funktion handelt die Amtsträgerin als Rechtsbeistand für die Gemeinde.
  • Ein Rechtsbeistand kann bei Bedarf während der Treuhandphase angefordert werden.
  • Der Rechtsbeistand gab uns wertvolle Auskünfte zu unserem Fall.
  • Der Antragsteller kann bei Bedarf einen Rechtsbeistand konsultieren, um sicherzustellen, dass sein Antrag akzeptabel ist.
  • Ein Rechtsbeistand oder eine andere Drittpartei ist erforderlich, um das Verfahren vor Gericht zu führen.
  • In diesem Fall wird die Einsetzung eines Rechtsbeistands notwendig sein, um den Interessen des Kunden gerecht zu werden.
  • Die Firmenanwältin war zuständig für den Rechtsbeistand des Unternehmens.
  • Nach seiner Verurteilung musste er eine elektronische Fußfessel tragen, während sein Rechtsbeistand über seine Verteidigung nachdachte.
  • Bei der Suche nach einem Rechtsbeistand ist die Auskunftsstelle ein wichtiger Ansprechpartner.
  • Der Rechtsbeistand seines Mandanten verurteilte die Auskunftsverweigerung der Behörden als unangemessen.
  • Der Betroffene erhob Einspruch gegen den Ausweisungsbescheid, aber sein Rechtsbeistand konnte ihn nicht überzeugen.
  • Die Firma benötigt einen erfahrenen Rechtsbeistand als Beisitzer für den Vorstand.
  • Der Schuldner hat mehrere Wochen lang keine Rechtsbeistand erhalten, bevor die Pfändungsbeschlüsse ergehen konnten.
  • Der Rechtsbeistand seiner Klientin ging gegen den Rekurs einer abgelehnten Klage vor.
  • Die Überprüfung der Steuererklärung ergab eine Veranlassung zu einer Korrektur durch den Rechtsbeistand.
  • Das Unternehmen kann sich durch einen Rechtsbeistand die Chance zu einem erfolgreichen Bewilligungsrecht erhöhen.
  • Das Gericht prüfte das Rechtsbeistandsrecht des Klägers und kam zu dem Ergebnis, dass es gültig war.
  • Die Aushändigung von Dokumenten im Bundesgesetzblatt /BGBl./ ist wichtig für den Rechtsbeistand.
  • Die Falschdarstellung von Rechtsbeiständen kann ein schwerwiegendes gesetzwidriges Handeln sein.
  • Der Rechtsbeistand riet ihr, nicht um Begnadigung ansuchen und stattdessen ein Gnadengesuch beim Präsidenten einzureichen.
  • In einigen Fällen erfordern die Grundbuchhandlungen einen Rechtsbeistand oder eine andere Fachkraft.

Anderes Wort bzw. Synonyme für Rechtsbeistand

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Ähnliche Wörter für Rechtsbeistand

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Antonym bzw. Gegensätzlich für Rechtsbeistand

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Zitate mit Rechtsbeistand

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Erklärung für Rechtsbeistand

Rechtsbeistand ist die Berufsbezeichnung für Personen, denen die unbeschränkte (Vollerlaubnis) oder beschränkte Erlaubnis (für bestimmte Rechtsgebiete) nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) a. F. (i. d. Gesetzesfassung vor dem 18. August 1980) erteilt worden ist. Inhaber einer Vollerlaubnis können grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig werden, mit Ausnahme der sich aus Art. 1 § 4 RBerG (i. d. Gesetzesfassung vor dem 1. Juli 2008 – Steuer- und Monopolsachen) und § 186 Patentanwaltsordnung (gewerbl. Rechtsschutz) ergebenden Einschränkungen. Sie können Mitglieder der Rechtsanwaltskammer werden (§ 209 BRAO) und unterliegen dann dem Berufsrecht der Rechtsanwälte. Nach dem Stand vom 1. Januar 2013 sind 290 Rechtsbeistände Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer, sog. Kammerrechtsbeistände. Vgl. BRAK-Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer Heft 3/2013. Inhaber einer Teilerlaubnis (z. B. für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht etc.) können auf dem in ihrer Erlaubnisurkunde bezeichneten Rechtsgebiet bzw. -gebieten tätig sein. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) wurde der Beruf des Rechtsbeistands geschlossen und die Erlaubnismöglichkeiten nach dem RBerG auf die in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enumerativ aufgezählten Rechtsgebiete beschränkt. Dies ergibt sich aus Artikel 2 unter „Änderung anderer Gesetze“ im Absatz 6 des Änderungsgesetzes. Nach dieser Berufsschließung wurden keine neuen Erlaubnisse für Rechtsbeistände erteilt. Diejenigen Rechtsbeistände, die im Besitz einer Erlaubnis waren, konnten ihre Tätigkeit aber weiter ausüben. Sie sind auch berechtigt, die Berufsbezeichnung Rechtsbeistand zu führen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts am 1. Juli 2008 wurde das RBerG durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst. Für die Alterlaubnisinhaber nach dem RBerG (nichtverkammerte Rechtsbeistände, Rentenberater, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht) wurde damit die in § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) bestimmte 6-Monats-Frist in Gang gesetzt, innerhalb derer sie sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen konnten. Der Antrag war ab dem 1. Juli 2008 bei der für die Registrierung zuständigen Stelle einzureichen. Dem Antrag auf Registrierung mussten zusätzlich die Erlaubnisurkunde/n mit etwaigen Ergänzungen im Original (§ 1 Abs. 1 S 2 RDGEG), sowie der Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung beigefügt werden. Inhaber einer Alterlaubnis nach Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 des RBerG, also Rentenberater, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht, wurden dabei unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, oder Nr. 3 des RDG registriert. Mit der Registrierung war stets der genaue Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis aus der vorzulegenden Erlaubnisurkunde zu vermerken, da die Erlaubnisse nach dem RBerG nicht selten beschränkt sind und etwa das Inkasso oder die Rentenberatung nur in Teilbereichen ermöglichten. Darüber hinausgehende Rechtsberatungsbefugnisse konnten gemäß § 1 Abs. 3 RDGEG ebenfalls eingetragen werden. Das ist etwa der Fall, wenn z. B. ein Inkassounternehmer auch die Erlaubnis zur außergerichtlichen oder sogar (amts-)gerichtlichen Vertretung besitzt. Rechtsbeistände tragen den Inhalt und den Umfang ihrer außergerichtlichen Rechtsdienstleitungsbefugnisse entsprechend ihrer Erlaubnisurkunde ein (§ 1 Abs. 3 RDGEG). Gerichtliche Vertretungsbefugnisse sind gemäß (§ 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG) zu registrieren. Prozessagenten sind Rechtsbeistände, denen die Justizverwaltung zusätzlich die Erlaubnis zur mündlichen Verhandlung nach § 157 ZPO a.F. erteilt hat.

Quelle: wikipedia.org

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